§1 GELTUNGSBEREICH
Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Firmenbezeichnung: Firma Qube Media Creative Agency GmbH. Geschäftssitz: Brackdamm 18, 20537 Hamburg Inhaber: Ak (nachfolgend: Qube Media genannt), und den Werkbestellern gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Werkbestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
§2 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Qube Media und dem Werkbesteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (3) Gerichtsstand ist die Hansestadt Hamburg, sofern der Werkbesteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (4) Vertragssprache ist deutsch.
§3 VERTRAGSSCHLUSS
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Werkbestellung des Kunden durch Qube Media zustande. (2) Qube Media ist berechtigt, dass durch die Werkbestellung abgegebene Angebot innerhalb von drei Tagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Der Eingang und die Annahme der Werkbestellung werden dem Kunden per E-Mail bestätigt. (3) Mit der Auftragsbestätigung übersendet Qube Media dem Werkbesteller den Vertragstext sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (4) Wenn der Werkbesteller Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er Qube Media alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und Qube Media von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. (5) Dem Werkbesteller ist es untersagt, Ansprüche ggü. Qube Media an Dritte abzutreten.
§4 LIEFERUNG, LEISTUNG
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Waren an die vom Werkbesteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Werkbesteller über, sobald die Lieferung an ihn übergeben wurde. Übergabe erfolgt idR in Form einer digitalen Leistung (E-Mail, Download, körperliche Übergabe durch Speichermedium [bspw USB-Stick]). Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Dies gilt nicht bei Verträgen mit einem Unternehmer. (2) Qube Media ist berechtigt, andere Unternehmen mit der Durchführung von Aufträgen oder Teilen von Aufträgen zu betrauen. Gläubiger des Vergütungsanspruches bleibt in diesen Fällen Qube Media. (3) Die von Qube Media hergestellten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt unabhängig vom Erreichen einer erforderlichen Schöpfungshöhe.
§5 RÜCKTRITT
Qube Media behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von Qube Media zu vertreten ist.
§6 VERZUG
(1) Bei Verzug mit der Annahme hat Qube Media zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. (2) Im Falle der Nichtabnahme kann Qube Media Schadenersatz i.H.v. 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.
§7 NUTZUNGSRECHTE
(1) Der Werkbesteller erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von Qube Media im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Qube Media darf, die von ihren hergestellten Werken in angemessener Weise kenntlich machen und für Eigenwerbung veröffentlichen (sog. Referenzen). (3) Der Werkbesteller oder Dritte dürfen, die von Qube Media hergestellten Werke weder im Original noch bei Reproduktion ändern und/oder nachahmen. Bei Zuwiderhandlung gilt ein Pönale in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars als vereinbart. (4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte bedürfen der Einwilligung durch Qube Media. (5) Qube Media steht ein Auskunftsrecht im Umfang der Nutzung zu.
§8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Bei der Werkbestellung von Waren gelten die im Zeitpunkt der Lieferung allgemein geltenden Listenpreise, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernimmt Qube Media nicht. Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Werkbestellers. Bei Prospektangaben bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten. (2) Warenlieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind in Schriftform vereinbart. Qube Media behält sich vor, generell per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Werkbestellers gehen. Sofern der Sitz des Werkbestellers außerhalb Deutschlands ist, liefert Qube Media nur gegen Vorkasse. (3) Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen ist vom Werkbesteller sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind in Schriftform vereinbart. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Werkbestellers gehen.
§9 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von Qube Media, im Falle, dass der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die Qube Media im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen. (2) Bei Zahlungsverzug des Werkbestellers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch Qube Media, oder bei Vermögensverfall des Werkbestellers kann Qube Media vom Vertrag zurücktreten und ist dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Werkbestellers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme erfolgt diese zum Zeitwert. Der Werkbesteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von Qube Media oder durch den Werkbesteller möglich ist. (3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch Qube Media gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Werkbesteller Kaufmann ist. (4) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von Qube Media. Sie dürfen vom Werkbesteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
§10 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Werkbesteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§11 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die von Qube Media in diversen Medien gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar. (2) Besondere technische Anforderungen und Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von Qube Media schriftlich bestätigt werden. Der Werkbesteller ist in diesem Fall zur Abnahme verpflichtet. (3) Der Werkbesteller hat bei Eingang unverzüglich die Ware nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen. (4) In allen Fällen ist Qube Media sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Werkbesteller gibt Qube Media Gelegenheit zur Überprüfung, einschließlich der Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden. (5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein primärer Anspruch auf Nachbesserung. Ist diese unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Werkbesteller sekundär Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern bezüglich eines Produktes die Herstellerfirma in erreichbarer Nähe eine Reparaturmöglichkeit unterhält, kann Qube Media den Werkbesteller darauf verweisen, die Reparatur an dieser Stelle durchführen zu lassen (Recht von Qube Media, den Fehler festzustellen und zu beheben). Hierdurch werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkbestellers nicht berührt. (6) Alle Rückvergütungen für bezahlte Zölle stehen Qube Media zu und der Werkbesteller ist damit einverstanden, Qube Media die Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und ihm behilflich zu sein.
§12 ABWEHRKLAUSEL UND INDIVIDUALVEREINBARUNGEN
(1) Abweichende Bedingungen des Werkbestellers erkennt Qube Media nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. (2) Im Einzelfall mit dem Werkbestellern getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§13 HAFTUNG
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Qube Media unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Qube Media haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Qube Media nicht. (2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (3) Ist die Haftung von Qube Media ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Werkbesteller. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen oder andere Aufträge gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist Qube Media verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Werkbesteller stellt Qube Media von Ansprüchen Dritter frei, wenn Qube Media nach Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Werkbestellers gehandelt hat. (5) Erachtet Qube Media für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Werkbesteller nach Abstimmung die Kosten. (6) In keinem Fall haftet Qube Media wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Werkbestellers. Qube Media haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
§14 DATENSCHUTZ
(1) Dem Werkbesteller ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von Qube Media auf Datenträgern gespeichert werden. Der Werkbesteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von Qube Media selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Werkbestellers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und gesonderter Datenschutzerklärung. (2) Dem Werkbesteller steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Qube Media ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Werkbestellers verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
§ 15 SOCIAL-MEDIA-LEISTUNGEN
(1) Insbesondere werden folgende Leistungen von Qube Media umfasst: (a)Social-Media-Beratung und – Konzepte (b)Entwicklung umfassender Cross-Plattform-Strategien (c) Schulungen zur Social-Media-Nutzung und Entwicklung von Handlungsempfehlungen (d)Werbekampagnen in Social Media (bspw. Instagram, Facebook und/oder LinkedIn) (e) Social-Media-Monitoring & Analyse (f) Betreuung von Social-Media-Accounts. (g)Qube Media schuldet nur die Umsetzung der konkret beauftragten Leistung im Rahmen des einzelvertraglich beschriebenen Leistungsumfangs. (h)Abweichende Wünsche und Änderungen sowie daraus resultierender Mehraufwand und Mehrkosten sind vom Werkbesteller zu tragen. (i)Qube Media ist berechtigt, die Leistungen selbst oder durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. (j)Der Werkbesteller wird zur Umsetzung des Social-Maedia-Projektes von ihm zu erstellende Daten, Informationen und Materialien nach Absprache beibringen und etwaige Freigaben unverzüglich sowie auf eigene Kosten erteilen. (3) Der Werkbesteller garantiert, dass er Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Gewerblichen Schutzrechten an den Materialien, Inhalten und Leistungen ist, und keine Rechte Dritter verletzt. (4) Social-Media-Projekte haben grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Diese verlängert sich jeweils stillschweigend für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten und kann mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (bspw. In Textform per E-Mail) gekündigt werden. (5) Je nach vom Werkbesteller gewünschten Projektpaket, ist die Zahlung eines monatlich wiederkehrenden Honorars fällig. Dieses ist wahlweise per Lastschrift oder durch Dauerüberweisung zu bezahlen. Bei einem Rückstand von mehr als einem Monatshonorar wird die vollständige Jahresgebühr sofort und ohne Abzug fällig.
